Änderungsantrag: 21-17210 Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig

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Beschlussvorschlag

§ 4

Fraktionen, Gruppen

(2) Die Bildung und Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, der Name der/des Vorsitzenden und der Mitglieder und Veränderungen innerhalb der Fraktion oder Gruppe sind von der/dem Vorsitzenden dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen, der seinerseits den Rat unterrichtet. Der Zusammenschluss zu Fraktionen oder Gruppen wird mit der Mitteilung an den Oberbürgermeister wirksam. Änderungen gelten erst mit Anzeige an den Oberbürgermeister als erfolgt. Wird eine Veränderung innerhalb einer Fraktion oder Gruppe nicht von der/dem Vorsitzenden angezeigt, gilt diese Veränderung auch dann als erfolgt, wenn von der Änderung betroffene Ratsmitglieder diese angezeigt haben. Über Fraktions- oder Gruppenbezeichnungen, die zu Missdeutungen oder Verwechslungen Anlass geben können, ist auf Antrag die Entscheidung des Rates herbeizuführen.

Hinsichtlich des Namens, den sich die Fraktion/Gruppe gegeben hat, gelten die allgemeinen Vorschriften des Namenrechts (§ 12 BGB); nehmen mehrere Fraktionen/Gruppen die gleiche Bezeichnung in Anspruch, so ist, solange der Streit nicht geklärt ist, die Vertretung berechtigt, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass aussagefähige, nicht diskriminierende Zusatzbezeichnungen verwandt werden, die eine Unterscheidung ermöglichen (VG Oldenburg, B. vom 22.11.2006 – 1 B 5010/06 -).

Sachverhalt

Der entsprechende Satz in der bisherigen GO entspricht nicht den Bestimmungen des NKomVG (§ 57 NKomVG, Kommentierung Blum, Häusler, Meyer,). Es wird beantragt, dass der rechtsfehlerhafte Satz durch den Wortlaut der Kommentierung (9) ersetzt wird.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung – also die Ablehnung des Wortlautes der vorherrschenden NKomVG-Kommentierung – dazu führen müsste, dass der ablehnende Beschluss vom Hauptverwaltungsbeamten als rechtwidrig angesehen und bei der Kommunalaufsicht beanstandet wird.

Abstimmungsergebnis

bei sechs Fürstimmen und wenigen Enthaltungen abgelehnt

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