Sachverhalt:
Seit Anfang 2023 ist die Tiefgarage Packhof für umfassende Sanierungsmaßnahmen gesperrt. Den ursprünglichen Plänen für die notwendigen Arbeiten hat der Bauausschuss am 20.07.2021 zugestimmt (21-16557). Bundestag und Bundesrat haben Anfang 2021 das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verabschiedet. In diesem wird u.a. geregelt, dass in Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen bei größeren Renovierungen mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet wird, sowie dass ab dem 01.01.2025 Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden müssen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Gelten nach Rechtsauffassung der Verwaltung die Vorschriften des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) für die derzeit laufende Renovierung der Tiefgarage Packhof? Bitte begründen.
- Welche Vorschriften des GEIG bzw. mindestens vergleichbarer Standards zum Ausbau der Elektromobilität werden bei der Renovierung der Tiefgarage Packhof eingehalten?
- Welche zusätzlichen Maßnahmen werden in einem Zeitraum nach Abschluss der Renovierung bis 2035 erforderlich sein, damit die Tiefgarage Packhof den zu erwartenden Bedarf an E-Mobilität erfüllen wird?
Zu der Anfrage der Gruppe Die FRAKTION. BS „Sanierung der Tiefgarage Packhof“ vom 29.04.2025 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Im Sinne des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) wird die „größere Renovierung“ in § 2, Ziffer 5 wie folgt definiert:
„Größere Renovierung“ bedeutet die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.“
Die laufende Sanierungsmaßnahme in der Tiefgarage Packhof entspricht einer Sanierung der haustechnischen Anlagen und ist nicht unter dem Begriff „größere Renovierung“ gemäß § 2, Ziffer 5 zu subsumieren.
Dennoch unterliegt die Tiefgarage Packhof dem Geltungsbereich des § 10, Absatz 1, GEIG als bestehendes Nichtwohngebäue mit mehr als 20 Stellplätzen.
Damit besteht die Anforderung, einen Ladepunkt bis zum 01.01.2025 zu errichten. Diese Anforderung wird mit der Sanierungsmaßnahme umgesetzt.
Zu 2.:
Trotz der oben beschriebenen Rahmenbedienungen und der daraus resultierenden hier geltenden Anforderung, wird darüber hinaus weiteren Grundsatzanforderungen aus dem GEIG zum Teil Rechnung getragen:
– Die Leitungsführungstrassen sind in der Tiefgarage in großen Mengen ausgebaut. Die Flächen in Technikräumen für Zählerplatze und Lademanagement sind vorhanden.
– Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Tiefgarage werden 12 Ladepunkte zur Verfügung stehen.
Eine Erhöhung der Anzahl der Ladepunkte ist demnach dem Grunde nach möglich. Ihre Anzahl muss hinsichtlich der freien Leistungsreserven des Gesamtnetzes durch tatsächliche Messwerte bestimmt werden.
Zu 3.:
Zur Erweiterung der Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage sind vorrangig die Leistungsreserven des Gesamtnetzes zu überprüfen und dem Bedarf anzupassen.
In einem zweiten Schritt sind dann die baulichen Maßnahmen in der Tiefgarage zu treffen.