Bezirksrat 310 Westliches Ringgebiet: Prüfung möglicher Maßnahmen um sicheren Radverkehr in der Alten Frankfurter Straße zu ermöglichen

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Sachverhalt:

Bezugnehmend auf die Stellungnahme 22-19881-01 haben wir folgende Rückfragen:

Das gemessene Verkehrsaufkommen auf der Alten Frankfurter Straße (nördlicher Abschnitt ab Anschlussstelle Gartenstadt) rechtfertigt keine Benutzungspflicht (BNP) des Radweges. Stattdessen wird diese damit begründet, dass der vorgeschriebene Überholabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden würde und somit von den Kraftfahrzeugen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Die BNP setzt also einen Verstoß der StVO durch Kraftfahrzeugführer:innen voraus.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung, ob für diesen Abschnitt das Einrichten folgender Verkehrszeichen möglich ist:

– VZ 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Fahrzeuge)

– VZ 274.30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h)


Zur Anfrage der Gruppe Die Linke./Die PARTEI/BIBS vom 25. Mai 2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Anfrage auf den südlichen Abschnitt der Alten Frankfurter Straße zwischen dem Grundstück Alte Frankfurter Straße 182 und Westerbergstraße bezieht, da in der Drucksache 22-19881-01 nur zu diesem Abschnitt Ausführungen zum vorgeschriebenen Seitenabstand gemacht werden.

Die Aufhebung der dort bestehenden Radwegbenutzungsplicht erfolgt zudem deshalb nicht, weil das Führen des Radverkehrs auf der Fahrbahn aufgrund des dort vorherrschenden Schwerverkehrs nicht vertretbar ist. Die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht würde zu einer Gefahr für Leib und Leben der Radfahrenden führen, wenn Radfahrende von Kraftfahrzeugen überholt würden. Dies gilt um so mehr, wenn dabei der erforderliche Seitenabstand von innerorts mindestens 1,50 m nicht eingehalten würde.

Dies vorweggestellt, beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:

Anordnung des Verkehrszeichens 274-30 – zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schule, Seniorenzentren), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.

Sensible Einrichtungen im Sinne der StVO sind nicht vorhanden. Ebenfalls bedingt der Straßenzustand keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

Am 22.09.2020 wurde mit Drucksache 20-13992 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Bei der Alten Frankfurter Straße handelt es sich nicht um einen Lärmschwerpunkt, daher kommt dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht in Betracht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

Der Verwaltung liegen keine Hinweise auf das derzeitige Bestehen einer solchen besonderen Gefahrenlage auf der Alten Frankfurter Straße vor.

Es widerspricht zudem dem Grundgedanken der StVO im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, wenn durch eine verkehrsrechtliche Anordnung – hier die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht – zunächst eine Gefahrenlage für Radfahrende geschaffen würde, der sodann mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung begegnet werden müsste.

Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Die Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 setzt voraus, dass sowohl einspurige als auch mehrspurige Fahrzeuge auf der Fahrbahn geführt werden. Es soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.

Die Verwaltung hat vorstehend und in der Drucksache 22-19881-01 erläutert, weshalb die Aufhebung der Benutzungspflicht und somit das Führen des Radverkehrs auf der Fahrbahn der Alten Frankfurter Straße nicht vertretbar ist.

Die Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 ist daher nicht erforderlich. Es würde zudem auch das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen verbieten.

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