Ursprünglicher Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Braunschweig bittet Oberbürgermeister Dr. Kornblum, sich im Verwaltungsrat der Braunschweigischen Landessparkasse dafür einzusetzen, dass Schließungen oder Serviceeinschränkungen der BLSK in den Stadtteilen unterbleiben.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Bezirksrates Süd, am 18.04.2024, lagen gleich drei Anträge zur geschlossenen BLSK Filiale im Heidberg vor. SPD, CDU und LINKE/BIBS wollten mit ihren Anträgen erreichen, dass nach Einstellung der Serviceleistungen zumindest die Abgabe von Überweisungsträgern ermöglicht wird.
Zum gleichen Thema hat am 02.04.2024 der Arbeitskreis Schuntersiedlung die Ratsfraktionen angeschrieben. Hier geht es um die Schließung der Standorte Bienroder Weg und Nibelungenplatz.
In allen Schreiben und Anträgen wird auf die prekäre Situation für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen hingewiesen. Diese Hinweise sind richtig und daher ist ein Umdenken erforderlich.
NEU
Gemeinsamer interfraktioneller Änderungsantrag:
Resolution: Dezentrale Strukturen der BLSK erhalten – Änderungsantrag Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU und Bündnis 90/Die GRÜNEN sowie der Gruppe Die FRAKTION. BS
Sachverhalt:
Sparkassen haben u. a. die Aufgabe, für ihr Geschäftsgebiet die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen.1
Im Brauschweiger Stadtgebiet werden vermehrt Sparkassen-Filialen geschlossen, was bei vielen Bürgerinnen und Bürgern auf Unmut stößt.2 Nicht nur entfallen Selbstbedienungsautomaten zum Tätigen von Überweisungen und Abheben von Geld, sondern auch Beratungsangebote vor Ort werden eingestellt.
Die Stadt Braunschweig besitzt in dieser Angelegenheit keine direkten Einflussmöglichkeiten.3 Die Verwaltung sollte deshalb im Austausch mit der BLSK die oben genannten Informationen einholen, um herauszustellen, wie die BLSK eine angemessene Versorgung der Stadtteile mit Bankdienstleistungen zukünftig gewährleisten will. Die regelmäßig vom Oberbürgermeister einberufene Bezirksbürgermeisterkonferenz könnte einen geeigneten Rahmen dafür bilden, dass die BLSK die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister ausführlich zum Thema informiert.
Das Recht der Sparkassen ist grundsätzlich im Niedersächsischen Sparkassengesetz (NSpG) geregelt. Träger von Sparkassen können Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein (Kommunale Träger).4 Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.5 Die großen Kommunen in Niedersachsen (Städte, Landkreise und Region Hannover) sind – mit Ausnahme derjenigen des ehemaligen Landes Braunschweig – Träger von Sparkassen.6
Die BLSK ist eine 100%ige Tochter der NORD/LB. Die NORD/LB ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Funktionen einer Landesbank, einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale) und einer Geschäftsbank obliegen.7 Träger der NORD/LB sind u. a. die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, der Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt und der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern.8 Im Gebiet des ehemaligen Freistaates Braunschweig nimmt die NORD/LB durch die BLSK auch die Aufgaben einer Sparkasse wahr.9 Als Anstalt in der Anstalt (AidA) ist die BLSK eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das niedersächsische Sparkassengesetz ist auf sie nicht anwendbar, da Träger der BLSK die NORD/LB ist und nicht Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände.
Dieses Umstandes sind sich die antragstellenden Fraktionen und Gruppen sehr wohl bewusst. Gleichwohl soll im Folgenden noch kurz die besondere Rolle des Sparkassenwesens auf Grundlage des Niedersächsischen Sparkassengesetzes betrachtet werden.
Das Sparkassenwesen entstand im 18. Jahrhundert. Ziel war es, soziale Aufgaben zu erfüllen und der Verarmung der Bevölkerung entgegenzuwirken. Wenngleich sich die sozialen Aspekte der Gründerzeit des Sparkassenwesens zwischenzeitlich verändert haben, bleibt die Gründungsidee, die Versorgung der Bevölkerung und der örtlichen Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen sicherzustellen, aktuell.10
Das Niedersächsische Sparkassengesetz regelt in diesem Sinne: „Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen im Geschäftsgebiet der Sparkasse die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.“11 Diese Formulierung wurde durch das Sparkassenneuordnungsgesetz vom 21.11.2002 eingeführt und stellt den flächendeckenden geld- und kreditwirtschaftlichen Sicherstellungsauftrag für den Bereich des Geschäftsgebiets der Sparkasse in den Vordergrund.12 Die Formulierung „für ihr Geschäftsgebiet“ anstelle „in ihrem Geschäftsgebiet“ soll verdeutlichen, dass die Kundenbindung die geschäftlichen Aktivitäten bestimmt.13 Der spezifische Auftrag der Sparkassen liegt in der Kundennähe, die – auch in Zeiten des Internet-Bankings – ein relativ dichtes Filialnetz verlangt.14 Insoweit muss aber differenzierend festgehalten werden, dass die flächendeckend „angemessene und ausreichende Versorgung“ nicht die Vorhaltung sämtlicher Bankdienstleistungen in jeder Filiale verlangt.15 Der öffentliche Auftrag ist „auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse“ zu erfüllen. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung können die Sparkassen ihren öffentlichen Auftrag nur dann wirksam erfüllen, wenn ihre Wettbewerbsfähigkeit gesichert ist.16
Die Sparkassen nehmen mit ihrer Aufgabe einen öffentlichen Auftrag im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge wahr.17 Zwar ist der „Fürsorge“-Gedanke, der dem Gründungsauftrag der Sparkassen vor mehr als 200 Jahren mit Blickrichtung auf die „ärmere“ Bevölkerung zugrunde lag, inzwischen in den Hintergrund getreten.18 Dennoch ist der öffentliche Auftrag der Sparkassen nicht gegenstandslos geworden. Seine Konkretisierung ist allerdings einem ständigen Wandel unterworfen.19 In seiner Entscheidung zum Sachsen-Finanzverband verwies der Sächsische Verfassungsgerichtshof darauf, dass die Sparkassen bundesweit mehr als die Hälfte aller Spareinlagen und knapp die Hälfte aller Girokonten verwalteten, darunter fast 80 % der Girokonten von Sozialhilfeempfängern, „die von Privatbanken wegen geringer Umsätze und hoher Risiken häufig nicht als Kunden akzeptiert werden“.20 Auch wenn diese Zahlen heute so nicht mehr zutreffen mögen, kommt den Sparkassen weiterhin eine wichtige Aufgabe in der dreigliedrigen deutschen Kreditwirtschaft aus Privatbanken, Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten zu. Die Sparkassen nehmen eine soziale Korrekturfunktion wahr. Sie verhindern Defizite in der kreditwirtschaftlichen Versorgung, indem sie unter sozialpolitischen Gesichtspunkten Dienstleistungen anbieten, die mangels entsprechender Gewinnaussichten für private Banken nicht interessant sind.21 Aufgrund ihrer regionalen Verbundenheit sind die Sparkassen an Orten tätig, die die privaten Geschäftsbanken aus Rentabilitätsgründen meiden.22 Ein rein privatrechtliches Bankwesen könnte eine flächendeckende Versorgung mit Bankdienstleistungen nicht gewährleisten.23
Es ist jedoch festzustellen, dass vor allem in den letzten Jahren der betriebswirtschaftliche Druck auf die Sparkassen deutlich gestiegen ist. Neue technische Entwicklungen eröffneten Chancen und Möglichkeiten, erhöhten aber auch die Anpassungserfordernisse für einzelne Sparkassen,24 die – wie gesagt – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wettbewerbsfähig bleiben müssen.
Dieser Änderungsantrag ersetzt den Ursprungsantrag (Drs. 24-23655).
1 § 4 Abs. 1 Nds. Sparkassengesetz.
2 Vgl. Artikel „Filialschließungen bei BLSK“ in der Braunschweiger Zeitung am 27. Mai 2024.
3 Vgl. Stellungnahme 24-23655-01.
4 § 1 Abs. 1 Satz 1 NSpG.
5 § 3 NSpG.
6 Freese in Blum/Meyer NKomVG § 136 Rn. 50.
7 § 4 Abs. 1 Satz 1 Satzung der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale i.d.F. vom 18.12.2023; Berger, NSpG, 2. Aufl., § 27 Rn. 1.
8 § 2 Abs. 1 Satzung der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale i.d.F. vom 18.12.2023.
9 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 27 Rn. 11.
10 Literaturbesprechung von: Hans-Günter Henneke, Kommunale Sparkassen, Verfassung und Organisation zwischen Selbstverwaltungsgarantie und Zentralisierungstrends. In: NdsVBl. 8/2019, S. 264.
11 § 4 Abs. 1 NSpG. Das Statut der BLSK regelt in der Fassung vom 18.09.2023 fast wortgleich in § 2 Satz 2: Die BLSK „hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen.“
12 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1.
13 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1.
14 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1.
15 Amtliche Begründung zum Sparkassenneuordnungsgesetz, LT-Drs. 14/3430, S. 12 (Ziff. I 2).
16 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1.
17 Vgl. BVerfGE 75, 192, 197 ff.; Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3 m.w.N.
18 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3.
19 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3.
20 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3.
21 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 5.
22 Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 5.
23 Henneke, Sparkasse – quo vadis? In: NdsVBl. 2000, S. 129, 131; Berger, NSpG, 2. Aufl., § 4 Rn. 5.
24 Literaturbesprechung von: Hans-Günter Henneke, Kommunale Sparkassen, Verfassung und Organisation zwischen Selbstverwaltungsgarantie und Zentralisierungstrends. In: NdsVBl. 8/2019, S. 264.
Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit der Braunschweigischen Landessparkasse (BLSK) in Erfahrung zu bringen und gemeinsam die Ratsgremien sowie die Stadtbezirksräte darüber zu informieren,
- auf Grundlage welcher Strategie und nach welchen Kriterien die Entwicklung und Optimierung des Filialnetzes (durch Zusammenlegungen, Umwandlungen in SB-Stellen und auch Schließung von Standorten) erfolgt,
- wie der Service stadtweit auch für ältere Kundinnen und Kunden bestmöglich aufrechterhalten werden kann und
- wie die BLSK eine gute Kundenbetreuung abseits des Onlinebankings weiterhin gewährleisten möchte.