Energiesperren

You are currently viewing Energiesperren
  • Beitrags-Kommentare:0 Kommentare

Sachverhalt:

Laut bestehender Rechtslage dürfen Energieversorger die Versorgung mit Strom und Gas nur dann unterbrechen, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig zum Zahlungsverzug ist. Unterbrechungen in Hauhalten mit Kleinkindern, Schwangeren und gesundheitlich eingeschränkten Personen sind unverhältnismäßig. Auf keinen Fall dürfen Unterbrechungen erfolgen, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben entstehen kann und bspw. medizinische Geräte durch die Sperrung nicht mehr mit Energie versorgt werden.

Weiter ist gesetzlich geregelt, dass die Laufzeit von Ratenzahlungen bis zu 18 Monate betragen kann. Mit Schreiben vom 30.05.2022 wurde von der Sozialverwaltung erklärt, dass BS Energy diese Zeit auf 12 Monate begrenzen möchte, eine endgültige Entscheidung aber noch nicht getroffen sei. Eine Einschränkung der Frist würde zu höheren Raten führen, die zusätzlich zu den laufenden Zahlungen entrichtet werden müssen und damit mögliche Lösungen erschweren.

BS Energy hat bereits mehrfach (zuletzt mit DS 22-18591-01) erklärt, dass keine Sperrungen bei Kleinkindern, Kranken oder „Gebrechlichen“ erfolgen. Weiter hat BS Energy allerdings auch mitgeteilt, dass das Unternehmen in der Regel keine Kenntnis über die sozialen bzw. finanziellen Verhältnisse der Kunden hat.

Ebenfalls mit DS 22-18591-01 wurde von der Verwaltung mitgeteilt, dass ihr in 2021 175 Energiesperren bekannt geworden sind und in 78% der Fälle – also 136 – eine Sperrung verhindert werden konnte.

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gefragt:

1. Wie stellt BS Energy sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und keine unzulässigen Sperrungen der Strom- und Gasversorgung erfolgen?

2. Innerhalb welcher Maximalfrist sind Ratenzahlungen bei BS Energy möglich?

3. Wie viele Sperrungen der Strom- und/oder Gasversorgung hat es in 2021 bei BS Energy gegeben?

Lesen Sie dazu auch:

Hilfe bei drohender Energiearmut – Sperren für sechs Monate aussetzen


Die Anfrage der Gruppe Die Fraktion.BS vom 26. August 2022 (DS 22-19449) wurde BS|Energy mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt, welche hierzu wie folgt mitteilt:

Zu Frage 1:

Unzulässig sind Sperrungen grundsätzlich nur, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Ebenfalls wird bei extremen Minusgraden nicht gesperrt, damit die Heizung weiter funktioniert.

Bei der Durchführung von Sperrprozessen berücksichtigt BS|Energy die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich erfolgen keine Sperrungen, wenn nach vorliegenden Erkenntnissen Kleinkinder, Kranke oder Gebrechliche von der Sperrung betroffen wären. Die Informationen hierüber müssen von der Stadtverwaltung, dem Jobcenter oder den Betroffenen selbst kommen. BS|Energy steht daher im engen Kontakt mit diesen Einrichtungen.

Zu Frage 2:

Ratenzahlungen auf Nachforderungen aus Turnusabrechnungen werden bis zur nächsten Turnusrechnung (mithin maximal 11 Raten) gewährt. Ferner bietet der Abschluss einer sogenannten “Abwendungsvereinbarung”, die aus einer Vorauszahlungsvereinbarung der aktuellen Abschläge sowie einer Ratenzahlungsvereinbarung der offenen Forderungen besteht, die Möglichkeit, eine Sperrung zu vermeiden. Auch diese Vereinbarung gilt bis zur nächsten Turnusrechnung.

Zu Frage 3:

Im Jahr 2021 erfolgten insgesamt 723 Sperrungen (Strom und Gas). Bei der Zahl der Sperrungen handelt es sich um die im Jahr durchgeführten Sperrungen einschließlich Wiederholungsfälle nach erfolgten Entsperrungen. Haushalte mit andauernden Versorgungssperren aus Vorjahren sind nicht enthalten. In ca. 80 % aller Fälle wird am selben Tag oder innerhalb der nächsten 2 Tage wieder entsperrt, weil ausstehende Rechnungen beglichen wurden.

Schreibe einen Kommentar