Beschlussvorschlag:
Der Bezirksrat bittet die Verwaltung sicherzustellen, dass Fußwege sowohl mit Rollstuhl als auch mit Kinderwagen passierbar sind.
Sachverhalt:
Im östlichen Ringgebiet sieht man immer wieder, besonders dort, wo Querparken zur Fahrbahn grundsätzlich erlaubt ist, zu Fuß Gehende mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrende auf die Straße ausweichen müssen. Die Autos werden oft so geparkt, dass sie weit über den Gehweg ragen und die Funktion des Gehweges einschränken und besonders mobilitätseingeschränkte Personen behindern.
Nicht selten ist es auch nur über Umwege möglich, überhaupt auf die Straße zu kommen, weil zwischen den parkenden Autos kein Durchkommen ist.
Welche Möglichkeiten wollen Sie ergreifen, um das zu unterbinden?
– Legales Gehwegparken nur zulassen, wenn genügend Platz für unbehinderten Fußverkehr bleibt
– Verstöße nicht mehr als Bagatelle hinnehmen
– Häufige Kontrolle und Verhängung von Bußgeldern
– Barrieren auf dem Untergrund befestigen, die ein zu weites Vorfahren verhindern
– Die Parkplätze in Parkplätze zum Längstparken umwandeln
Zur Anfrage der Gruppe BIBS/Die Linke/Die Partei vom 21. August 2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Seit vielen Jahren ist die Nachfrage nach Parkraum im östlichen Ringgebiet durch das Angebot nicht zu decken. Das liegt an der hohen Attraktivität dieses Wohngebietes und an der überwiegend mehrgeschossigen gründerzeitlichen Bebauung ohne private Einstellplätze.
Dies führt dazu, dass teilweise die letzten freien Flächen illegalerweise und zum Teil auch die Rettungsdienste behindernd zum Parken genutzt werden und bei Straßenplanungen sich verschiedene Ziele diametral gegenüberstehen. Bei der Planung der Roonstraße wurden beispielsweise lange Diskussionen geführt, ob beidseitiges Querparken zulasten von Gehwegen der richtige Planungsansatz sei, oder eine deutliche Verbesserung der Aufenthaltsfunktion zulasten von Parkplätzen zu bevorzugen sei. Letztendlich wurde die Lösung mit der vertretbaren Maximierung von Parkplätzen vom Stadtbezirksrat beschlossen.
Dies vorausgestellt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:
zu 1.)
Ein legales Gehwegparken muss angeordnet werden und wird nur unter der Beachtung von Richtlinien für Mindestbreiten für Gehwege angeordnet. An Stellen, an denen das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, ist dies ausgeschildert.
zu 2.)
Parkverstöße sind im bundesweit einheitlichen Tatbestandskatalog geregelt, der die Höhe der Verwarnungs- bzw. Bußgelder vorgibt. Bei Restgehwegbreiten von unter einem Meter kann ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden.
zu 3.)
Die Anzahl der Parkraumüberwachenden der Bußgeldabteilung wird derzeit aufgestockt, so dass künftig 40 Stellen besetzt sein sollen. Eine flächendeckende Überwachung in kurzen Zeitabständen ist damit weiterhin jedoch nicht zu erreichen.
zu 4.)
Die Verwaltung sieht von der Errichtung von Barrieren auf dem Untergrund ab, da diese vor allem im Dunkeln Gefahrenstellen für Zufußgehende darstellen können, wenn die Bereiche nicht beparkt sind und gequert werden sollen.
zu 5.)
Die Umwandlung von baulich angelegten Querparkständen zu Längsparkständen führt zu hohen Umbaukosten und einem Parkplatzverlust von bis zu 50 %. Ein eigenes „Umbauprogramm“ hierfür sieht die Verwaltung nicht. Im Rahmen von ohnehin geplanten Maßnahmen wird die Planung regelmäßig dem Stadtbezirksrat entweder zur Anhörung oder zum Beschluss vorgelegt.