Haushaltszuständigkeit des Rates beachten – Bildung von Haushaltsausgaberesten erst nach vorangegangenem Ratsbeschluss

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Beschlussvorschlag:

Der Rat möge beschließen:

  1. Die Verwaltung teilt dem Rat bis zu seiner Sitzung am 21.03.2023 mit, welche Haushaltsausgabereste in den Jahren 2021 und 2022 gebildet wurden.
  2. Ab 2023 erfolgt die Bildung von Haushaltsausgaberesten nur nach entsprechendem Ratsbeschluss über die einzelnen Positionen. 
  3. Über die im Doppelhaushalt 2023/2024 vorgesehenen neuen Haushaltsausgabereste ist bis zur Ratssitzung bzw. in der Ratssitzung am 21.03.2023 eine Beschlussfassung der entsprechenden Ratsgremien herbei zu führen.

 

Sachverhalt:

Im § 58 (1) NkommVG heißt es: „Die Vertretung beschließt ausschließlich über die Haushaltssatzung.“ Diese Vorgabe wurde von der Verwaltung in den letzten Jahren in großem Umfang nicht beachtet, indem die Entscheidung, welche Haushaltsbeschlüsse des Rates im jeweiligen Jahr umgesetzt werden und welche nicht, ohne Beteiligung des Rates erfolgte.

Bis Ende 2022 belaufen sich nicht umgesetzte Ratsbeschlüsse (Haushaltsausgabereste) auf 279,2 Mio. Euro. Die einzelnen Haushaltsausgabereste werden dem Rat derzeit mit zweijährigem Verzug im Rahmen des Jahresabschlusses mitgeteilt. Obwohl die Haushaltszuständigkeit ausschließlich beim Rat liegt, wird dieser an keiner Stelle über die Bildung der einzelnen Reste beteiligt.

Beim letzten Haushalt, für den ein Jahresabschluss vorliegt (2020), wurde vom Rat beschlossen, dass die Verwaltung einen Abbau der Haushaltsausgabereste um 1,1 Mio. Euro vornehmen soll. Stattdessen wurden 41,8 Mio. Euro neue Reste aufgebaut.

Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, dass zukünftig die Haushaltszuständigkeit des Rates beachtet wird und die Haushaltsreste entsprechend einem vorangegangenen Ratsbeschluss gebildet werden.

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